Ratgeber vom Anwalt für Strafrecht aus Dortmund

Ermittlungsverfahren - Ratgeber für Beschuldigte

Bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen

Jedes strafrechtliche Verfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Viele Betroffenen denken sich, wenn sie von einem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangen, das würde sich schon klären. Über die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger einzuschalten, denken viele in dieser Situation nicht nach. Auch wenn Sie als Betroffener eines Ermittlungsverfahrens in dieser Situation nicht das Erfordernis der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sehen, so gilt für jeden Strafverteidiger: Je eher Sie einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, konsultieren, desto besser. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann:

"Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das weitere Strafverfahren gestellt."

Sie haben durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Hausdurchsuchung von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie erfahren? Sie benötigen Hilfe, da Sie ansonsten alleine gegen die Übermacht der Ermittlungsbehörden stehen?

Rechtsanwalt Axmann hilft Ihnen in Dortmund, ganz NRW und bundesweit.

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Der Beginn des Strafverfahrens: Das Ermittlungsverfahren

Gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsbehörde ist, so nimmt sie doch Ermittlungshandlungen nicht selbst vor. Ausführendes Organ der Staatsanwaltschaft ist die Polizei. Daher bezeichnen Rechtsanwälte die Polizeibeamten auch als „Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft“.

 

Die Ursachen der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat sind vielfältig. Der klassische Fall ist die Strafanzeige oder die Polizei wird wegen des Verdachts einer Straftat gerufen. Viele Ermittlungsverfahren gehen auch auf Mitteilungen anderer Behörden zurück. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn kinderpornographischer Dateien im Internet über amerikanische oder kanadische Server versandt werden. In so einem Fall sind die Betreiber dieser Server verpflichtet, die IP-Adressen an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiterzuleiten. Der Verdacht einer Straftat resultiert oft auch aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Andere. Werden in anderen Verfahren zum Beispiel Handys ausgewertet, können sich hieraus Hinweise auf weitere Straftaten Anderer ergeben. Oft sind es aber auch gerade die „guten Freunde“, die einen belasten, da diese glauben, sich hierdurch in ihrem eigenen Verfahren besser zu stellen.

Maßnahmen der Behörden im Ermittlungsverfahren

Als gängige Maßnahmen der Behörden im Ermittlungsverfahren wären zu nennen:

  • Vernehmung von Zeugen
  • Telefonüberwachung
  • Observierung
  • Hausdurchsuchung
  • Auswertung von Spuren, zum Beispiel DNA
  • Beauftragung von Gutachten, zum Beispiel für eines Glaubhaftigkeitsgutachten
  • Vorladung des Beschuldigten

Die Vorladung als Beschuldigter

163a Abs. 1 Strafprozessordnung nominiert, dass der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt.

Dank dieser gesetzlichen Vorschrift weiß der im Strafrecht erfahrene Rechtsanwalt und natürlich jeder Fachanwalt für Strafrecht, dass die Vorladung des Beschuldigten ein Indiz dafür ist, dass die strafrechtlichen Ermittlungen kurz vor dem Abschluss stehen.

Es ist aber auch zu beachten, dass diese Vorladung nur erfolgt, weil das Verfahren bisher eben nicht zur Einstellung geführt hat. Das Ergebnis Ihrer Vernehmung als Beschuldigter wird – nach der Erfahrung eines jeden im Strafrecht bewanderten Anwalts – an diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft nichts ändern.

Ihre Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren

Die Kanzlei für Strafrecht rät:

  • Vom Recht auf Schweigen Gebrauch machen!
  • Auf das Recht auf einen Anwalt bestehen!
  • Akteneinsicht durch einen Anwalt nehmen!

 

Ihr Recht zu Schweigen

In jeder polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter fehlt regelmäßig der Hinweis auf § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung. Gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung ist jedoch der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. In einem Strafverfahren greift der Staat mit allen seinen Machtmitteln in die Rechte seiner Bürger ein. Der Beschuldigte muss sich aber durch seine Vernehmung nicht auch noch zum Instrument gegen sich selber machen. Daher sieht die Strafprozessordnung für den Beschuldigten das Recht zu schweigen vor.

Jeder Anwalt und erst recht jeder Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen den Rat erteilen: „Machen Sie keine Aussage ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben!“ Selbst gut gemeintes Entlastungsvorbringen kann später missverstanden und gegen Sie ausgelegt werden.

 

Das Recht zur Beauftragung eines Strafverteidigers

Als Betroffener eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fühlen Sie sich hilflos und den Ermittlungsbehörden ausgeliefert? Wichtig ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen! Auf das Recht zu schweigen wurde bereits hingewiesen. Gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung haben Sie aber nicht nur das Recht zu schweigen, sondern auch das Recht vor einer Vernehmung einen von ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Machen Sie auch von diesem Recht Gebrauch! Wenden Sie sich, sollten Sie sich in einer Vernehmungssituation befinden, unverzüglich an einem Anwalt besser noch, einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein im Strafrecht erfahrener Fachanwalt setzt Ihre strafprozessualen Rechte durch.

 

Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Als Beschuldigter müssen Sie eine Vorladung der Polizei nicht Folge zu leisten. Es findet sich jedoch immer häufiger im polizeilichen Vorladungen von Beschuldigten der Zusatz, dass diese Vorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Gem. § 163a Abs. 3 Strafprozessordnung ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung mit dem Hinweis, dass diese Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, erhalten haben, so ist es umso wichtiger, jetzt unverzüglich einen Anwalt, aber auch hier natürlich am besten einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten. Rechtsanwalt Axmann hat in allen bisherigen Fällen erreicht, dass seine Mandanten, auch wenn die Vorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte, nicht bei der polizeilichen Vernehmung erscheinen mussten.

 

Das Recht auf Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger

Gem. § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung ist der Strafverteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Gem. § 147 Abs. 3 Strafprozessordnung darf dem Strafverteidiger die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen, in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

Machen Sie von Ihren Rechten Gebrauch! Begegnen Sie mit dem von Ihnen gewählten Strafverteidiger, am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe.

Einstellung im Ermittlungsverfahren – das Ziel jeder Strafverteidigung

Verurteilung vermeiden

Es versteht sich von selbst, dass niemand gerne verurteilt werden möchte. Selbst milde Strafen können Gewerbeuntersagung nach sich ziehen. Bei Personen, die in sicherheitsrelevanten Berufen – wie zum Beispiel am Flughafen – arbeiten, kann selbst eine milde Verurteilung zum Arbeitsplatzverlust führen. Bei Berufen mit Kammerpflicht kann sich noch ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren anschließen. Beamten kann der Verlust des Beamtenstatus und der Altersversorgung drohen.

Das bestmögliche Ergebnis eines jeden Strafverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren. Diese Erledigung des Verfahrens ist die geräuschloseste und für den Mandanten die am wenigsten belastende. Deshalb ist für mich eine Einstellung im Ermittlungsverfahren das primäre Ziel jeder Strafverteidigung.

 

Mit der anwaltlichen Schutzschrift das Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen

Nach Akteneinsicht ist es dem Strafverteidiger möglich, mit einer auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse zugeschnittenen Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Beauftragen Sie daher umgehend einen Rechtsanwalt, besser noch einen Fachanwalt für Strafrecht, mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen. Als Ihr Strafverteidiger, werde ich, Rechtsanwalt Axmann, Akteneinsicht beantragen, mit Ihnen den Sachverhalt besprechen und in geeigneten Fällen eine Erklärung zur Sache abgeben.

Fazit von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann

„Versäumnisse im Ermittlungsverfahren lassen sich danach oft nicht mehr wiedergutmachen.“

Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte sich schnellstmöglich an einen Anwalt, vorzugsweise an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Es ist wichtig, so früh wie möglich rechtlichen Rat einzuholen. Bereits in der ersten Phase eines Strafverfahrens – dem Ermittlungsverfahren – können viele Fehler passieren.

Kontakt zur Kanzlei in Dortmund aufnehmen!

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf oder einem Ermittlungsverfahren konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig!

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.

Nehmen Sie am besten sofort Kontakt über Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular mit mir auf. Ich stehe an Ihrer Seite!

Rechtsanwalt Dortmund - Dieter Axmann - Strafrecht