
Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
Hohe Strasse 11
44139 Dortmund
Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420
NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975
Das Augenmerk dieses Textes liegt auf dem Haftbefehl in der Form des Untersuchungshaftbefehls (U-Haftbefehl). Der U-Haftbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und von dem Gericht erlassen. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschuldigte sei dringend tatverdächtig. Aufgrund dieses dringenden Tatverdachtes sei der Beschuldigte in Haft zu nehmen. Ziel dieser Haft solle es sein, ihn an der Flucht und/oder Beweismittelvernichtung, sowie an der Begehung möglicher weiterer Straftaten zu hindern. Die Untersuchungshaft muss vom zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet werden. Ist die U-Haft bereits angeordnet, ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bei der Festnahme auszuhändigen.
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem zuständigen Gericht oder dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Das Gericht hat dem Beschuldigten spätestens am nächsten Tage den Haftbefehl zu verkünden. Verkündung des Haftbefehls bedeutet, der Beschuldigte wird dem zuständigen Haftrichter vorgeführt, der ihm dann den Haftbefehl vorliest. Als Betroffener sind Sie in einer solchen Situation verständlicherweise unter Stress. Spätestens jetzt sollte dem Beschuldigten ein im Haftsachen erfahrener Fachanwalt für Strafrecht zur Seite stehen. Nehmen Sie auf jeden Fall unverzüglich Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt auf, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht – wie Herrn Dieter Axmann aus Dortmund.
Der Beschuldigte hat die Gelegenheit, sich bei Verkündung des Haftbefehls zu den Vorwürfen zu äußern. Auch hier gilt, keine Äußerungen ohne Anwalt! Da nach der Strafprozessordnung der sich in Untersuchungshaft befindende Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, neigen die Haftrichter dazu, bereits bei Haftbefehlsverkündung dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Wenn Sie Einfluss auf die Auswahl des Pflichtverteidigers haben möchten, gibt es nur einen vernünftigen Rat: Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht – wie Herrn Dieter Axmann aus Dortmund auf.
Rechtsanwalt Axmann sucht Sie bzw. den Betroffenen im Polizeigewahrsam auf. Als Fachanwalt für Strafrecht entwickelt Rechtsanwalt Axmann schon vor der Verkündung des Haftbefehls eine geeignete Verteidigungsstrategie, um den Haftbefehl aufzuheben.
Der Haftbefehl muss zum Inhalt haben, welche Tat konkret vorgeworfen wird. Dieser Tat muss der Beschuldigte dringend verdächtig sein.
Der dringende Tatverdacht muss ergeben, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tat begangen hat.
Aus Verteidigersicht wird von den Gerichten dieser Verdacht gerne auch mal vorschnell bejaht. Geschickte Hinterfragung des Sachverhaltes und der angeblichen Tatsachen durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Axmann, einen in Haftsachen erfahrenen Strafverteidiger, haben nicht selten zur Aufhebung des Haftbefehls geführt.
Weiterhin müssen Haftgründe vorliegen.
Haftgründe gem. § 112 StPO sind:
Fluchtgefahr: Die Rechtsprechung nimmt Fluchtgefahr an, wenn die Würdigung der Umstände des Falls es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren eher entziehen werde, als dass er sich zur Verfügung hält. Das Gericht will mit der Verhaftung erreichen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betrieben und in seiner Anwesenheit verhandelt werden kann.
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten (aus Sicht des Gerichts) den dringenden Verdacht begründet, dass er auf Beweismittel einwirken könnte und dadurch die Erforschung der Wahrheit erschwert wird.
Der „klassische“ dringende Verdacht eines Schwerverbrechens, ist der Verdacht eines Tötungsdeliktes, aber auch Straftaten gegen das Völkerstrafgesetzbuch oder der Vorwurf des Bildens einer terroristischen Vereinigung fallen unter Schwerverbrechen.
Wiederholungsgefahr muss sich darauf beziehen, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, vor dem Urteil in der Sache, wegen der er verdächtig ist, weitere gleich gelagerte Straftaten zu begehen. Zu nennen sind hier insbesondere Sexualdelikte, Taten, die aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden, Körperverletzungsdelikte, schwerer Diebstahl und Brandstiftungsdelikte.
Bezüglich der Sexualdelikte sind hier zu benennen:
Insbesondere bei Sexualdelikten lässt sich eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte erkennen, Wiederholungsgefahr zu bejahen. Verteidigung gegen den Haftbefehl erfordert nicht nur einen in Haftsachen erfahrenen, sondern auch in Verteidigung in Sexualstraftaten äußerst versierten Strafverteidiger, wie Rechtsanwalt Axmann.
Gegen einen Haftbefehl kann Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt werden oder Haftbeschwerde eingelegt werden:
Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann jederzeit beantragt werden, gerichtlich zu überprüfen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Nach Ermessen des Gerichts kann auf Antrag hierüber mündlich verhandelt werden.
Ein Ziel dieser Verhandlung sollte sein, dass der Haftbefehl aufgehoben wird oder der Mandant unter geeigneten Auflagen freikommt.
Von einer Haftprüfung und Verhandlung über den Haftbefehl ohne einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, der mit der Vorgehensweise der Gerichte bestens vertraut ist, wie Rechtsanwalt Axmann, ist schlichtweg abzuraten.
Die mündliche Verhandlung hat spätestens 2 Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Ist dem Verteidiger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl er diese rechtzeitig beantragt hat, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Haftbefehl aufzuheben. Der Haftbefehl darf nicht auf Tatsachen/ Umstände gestützt werden, die dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten nicht bekannt sind.
Sollte die Untersuchungshaft auch aufrechterhalten bleiben, kann diese Entscheidung mit der Haftbeschwerde angegriffen werden.
Hierbei prüft das zuständige Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit des ausgestellten Haftbefehls. Die Haftbeschwerde kann alternativ zu der Haftprüfung oder gegen die Entscheidung der mündlichen Haftprüfung, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten, eingelegt werden. Gegen eine auf die Beschwerde ergehende ablehnende Entscheidung, ist die sofortige Beschwerde möglich.
Welches Rechtsmittel zur Verteidigung gegen einen Haftbefehl das Richtige ist, ist eine sorgfältig abzuwägende Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls.
Eine Entscheidung sollte auf keinen Fall ohne einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht getroffen werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, berät Sie gerne über die geeignete Vorgehensweise.
Dieser Überblick über den Untersuchungshaftbefehl und die Rechtsmittel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr soll er Ihnen zeigen, wie viele Möglichkeiten der Staat hat, Tatverdächtige dem Haftrichter vorzuführen. Welche Verteidigung gegen den U-Haftbefehl die zielführende ist, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Die Hinzunahme eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht ist daher – es kann nicht oft genug erwähnt werden – unabdingbar. Bei gegen Sie eingeleiteten Ermittlungen wird Rechtsanwalt Axmann aus Dortmund den Polizeibeamten entgegentreten und Ihre Rechte wahren.
Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!
Fachanwalt Strafverteidigung Dortmund – Strafverteidiger Dieter Axmann
Auch in NRW und sogar bundesweit!