Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

Sexualstrafrecht

Anwalt für Sexualstrafrecht – Dieter Axmann aus Dortmund

Im Sexualstrafrecht und bei Sexualdelikten wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie drohen harte und langjährige Freiheitsstrafen.

Als Beschuldigter sollten Sie keine Aussage tätigen und unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Expertise im Sexualstrafrecht kontaktieren!

  • Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen?
  • Es fand eine Hausdurchsuchung statt oder Sie haben eine Vorladung erhalten?
  • Sind Sie auf der Suche nach einem erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht?

Rechtsanwalt Axmann ist Ihr Fachanwalt für Strafrecht und offizieller Experte für Sexualstrafrecht!

  • Erfahrung: +20 Jahre Strafverteidigung
  • Spezialisierung: Fachanwalt für Strafrecht
  • Expertise: Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht
  • Kompetenz: Vorurteilsfrei und durchsetzungsstark

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Rufen Sie uns an:

0231 39 603 700

Experte für Sexualstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Axmann verfügt über nachgewiesene höchste Spezialisierung und Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht. Mehr Qualitätsgarantie für Ihre Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht kann Ihnen kein anderer Anwalt geben.

Ich garantiere Ihnen konsequente, vorurteilsfreie absolut unabhängige Verteidigung gegen Vorverurteilung und falsche Beschuldigungen!

Experte für Sexualstrafrecht - Siegel

Anwalt für Sexualstrafrecht: Kenntnisse der Aussagepsychologie

Das Sexualstrafrecht zeichnet sich überwiegend durch eine Zwei-Personen-Konstellation aus. Der Rechtsanwalt hat es im Sexualstrafrecht daher meist mit einer Aussage-gegen-Aussage Konstellationen zu tun. Zur erfolgreichen Verteidigung im Sexualstrafrecht gehören daher auch immer fundierte Kenntnisse der Aussagepsychologie. Nur durch diese Kenntnisse lassen sich Schwachstellen in den belastenden Behauptungen aufdecken. Während die meisten deutschen Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte aufgrund fehlender Kenntnisse der Aussagepsychologie völlig unvorbereitet auf das Strafrecht treffen, bildet sich Rechtsanwalt Axmann seit Jahren auf dem Bereich der Aussagepsychologie regelmäßig intensiv fort.

Jahrzehntelange Praxiserfahrung im Sexualstrafrecht, ständige Weiterbildung, bedingungsloser Einsatz für die Mandanten sowie hervorragende Kenntnisse der Aussagepsychologie zeichnen Rechtsanwalt Axmann aus.

Sexualstrafrecht ist konsequente Verteidigung gegen Vorverurteilung & Falschbeschuldigung!

Ein Beschuldigter gilt in den Augen anderer meist schon bei Aufkommen des ersten Verdachts als schuldig. Eine Vorverurteilung, die auch durch psychologische Studien immer wieder bestätigt wird. Übersehen wird hierbei, dass der Anteil der falschen Beschuldigungen gerade in Bereich des Sexualstrafrechts sehr hoch ist.

Die zusätzliche Auswirkung von „Berichterstattungen“ diverser Medien ist nicht zu unterschätzen. Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist der Beschuldige allein aufgrund des Verdachts schnell für immer gebrandmarkt.

Als Anwalt ist es nicht nur meine Pflicht, für den Mandanten, der zu Unrecht im Sexualstrafrecht beschuldigt wird, einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, sondern auch, meinen Mandanten vor Vorverurteilungen zu bewahren!

Rechtsanwalt Axmann:

„Im Sexualstrafrecht ist Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung oberstes Ziel!“

Der Vorwurf auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts ist sowohl für den Beschuldigten, als auch für seine Familie immer eine große Belastungsprobe. Eine Vorverurteilung beginnt bereits in den polizeilichen Vernehmungen, wenn Anzeigenerstatter*innen konsequent als Opfer und Geschädigte bezeichnet werden. In vielen Verfahren zieht sich diese Vorverurteilung bis zur Anklageerhebung vor Gericht durch. Schlichtweg übersehen wird die Tatsache, dass gerade im Sexualstrafrecht die Quote von Falschbeschuldigungen immens hoch ist. Aufgeschlossene Richter prägten den Begriff vom „Missbrauch mit dem Missbrauch“. Die politisch bedingten Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts bringen es jedoch mit sich, dass die Rechte des Beschuldigten immer mehr eingeschränkt sind.

Viele Gerichte folgen der Auffassung, ein „Opfer“ einer Sexualstraftat müsse vor möglicherweise drohendem, erneutem Schaden, wie einer Aussage vor Gericht, geschützt werden. Hierbei wird gerne übersehen, dass es auch im Sexualstrafrecht die Aufgabe der Gerichte ist, herauszufinden wer Täter und wer Opfer ist. In Vergessenheit gerät anscheinend, dass am Ende eines Sexualstrafverfahrens der Angeklagte oftmals das Opfer falscher Anschuldigungen ist.

Um meinen Mandanten diese Erfahrungen vor Gericht zu ersparen, ist es als Anwalt im Sexualstrafrecht immer mein oberstes Ziel, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Erstberatung im Sexualstrafrecht

Jetzt Termin vereinbaren!

Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice.
Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück!



    Mandanten zur Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Axmann

    Pit Budde
    Pit Budde
    14 April 2023
    Perfekte Beratung - schnelle Reaktion - immer gerne wieder
    Julian
    Julian
    27 Februar 2023
    Herr Axmann ist einfach ein Genie! In jederlei Hinsicht unglaublich professionell und intelligent! Er hat in meinem Verfahren wie immer das beste raus geholt, und mich von Tag 1 an immer bestmöglich verteidigt und vertreten. Wer auf der Suche nach einem äußerst professionellen, und seriösen Anwalt ist, ist bei Herr Axmann genau richtig. Der Mann hat das Herz am rechten Fleck, und vor allem ist er äußerst sympathisch. Ich empfehle Sie jederzeit weiter!
    Markus Tiedemann
    Markus Tiedemann
    16 Februar 2023
    Danke für die hervorragende und erfolgreiche Betreuung in meiner Angelegenheit. Bin restlos begeistert, weiter so👍
    Julius Sendlinger
    Julius Sendlinger
    15 Februar 2023
    Herr Axmann hat mich immer gut beraten und war stets freundlich
    Thomas Zenker
    Thomas Zenker
    13 Februar 2023
    Rechtsanwalt Axmann hat mich in einem Rechtsstreit sehr erfolgreich vertreten. Er hat sich sofort um alles gekümmert und alle Fragen transparent und umfassend beantwortet. Sehr kompetent, sehr freundlich, für mich der beste Rechtsanwalt in Dortmund. Unbedingt empfehlenswert.
    Angelo L
    Angelo L
    18 Februar 2022
    Herr Axmann ist ein Mega Anwalt ,menschlich und fair . Dankeschön für alles
    Elke Didion
    Elke Didion
    28 Juli 2021
    Gute schnelle Hilfe
    Dirk “Fossy” Tofote
    Dirk “Fossy” Tofote
    22 Juli 2021
    Für mich der beste Anwalt, kann ich mit vollster Zufriedenheit empfehlen!!!

    Sexualstrafrecht: Der Anwalt hat für ein faires Verfahren zu sorgen!

    Nahezu kein Rechtsgebiet sieht sich so wie das Sexualstrafrecht in den vergangenen Jahren wiederholten, tiefgreifenden Änderungen und Reformen ausgesetzt. Wer mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert wird, sollte sich unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Axmann steht als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht überregional an Ihrer Seite. Rechtsanwalt Axmann begegnet den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe.

    Bei zu Recht erhobenen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht, trage ich dafür Sorge, dass der Mandant ein faires Sexualstrafrechts-Verfahren erhält. Geurteilt werden darf nur über das, was auch bewiesen wird. Jede Tat hat ihre Ursachen. Diese Ursachen sind darstellbar, sie sind erklärbar. Als Ihr Anwalt stehen für mich die Wahrung aller prozessualen Rechte und die Durchsetzung eines sachlichen, fairen Gerichtsverfahrens immer im Vordergrund.

    Rat vom Anwalt:

    Warum gerade im Sexualstrafrecht „Ich habe nichts gemacht, es wird sich schon alles klären“ keine gute Verteidigungsstrategie ist

    Aus meinen Erfahrungen als Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht ist auch hier zu betonen: Die Einstellung, „ich habe doch nichts gemacht, ich muss doch nur die Wahrheit sagen, dann wird sich schon alles klären“ hat so manches Mal zu nur sehr schwer wiedergutzumachenden Nachteilen der Verteidigungsmöglichkeiten eines Sexualstrafrecht-Verfahrens geführt. Wenn sie eine polizeiliche Vorladung wegen eines sexualstrafrechtlichen Vorwurfs erhalten haben, finden Sie weiter Informationen zur Vorladung hier:

    Zum Ratgeber: Vorladung als Beschuldigter

    Strafverteidigung im Sexualstrafrecht durch Rechtsanwalt Axmann

    Vorwürfe des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung § 177 StGB

    Der § 177 StGB regelt sowohl den sexuellen Übergriff, als auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. § 177 StGB sieht im günstigsten Fall Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 1 StGB) und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor (§ 177 Abs. 7 StGB) vor. Zur Vermeidung erheblicher strafrechtlicher Konsequenzen oder gar Untersuchungshaft ist schnelles Handeln ist gefragt. Mehr zu sexuellem Übergriff; sexueller Nötigung und der Vergewaltigung finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Sexualdelikte gem. §177 StGB

    Sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB

    Die sexuelle Nötigung ist im Abs. 5 des § 177 Strafgesetzbuch geregelt. Es handelt sich um eine sogenannte Qualifikation des sexuellen Übergriffs. Bei Verwirklichung dieser Qualifikationen des § 177 Abs. 5 StGB ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem und bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen. Der § 177 Abs. 5 StGB sieht drei verschiedene Begehungsweisen Alternativen vor und zwar Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB) oder der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB). Mehr zu sexueller Nötigung finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5 StGB

    Vergewaltigung § 177 Abs 6 StGB

    Der § 177 Absatz 6 Strafgesetzbuch normiert die Vergewaltigung. Hierzu nennt das Gesetz verschiedene sogenannte Regelbeispiele. Eine Vergewaltigung liegt gemäß § 177 Abs 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter zudem mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn diese Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Gemäß § 177 Abs 6 Nr. 2 StGB liegt eine Vergewaltigung vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Mehr zu Vergewaltigung finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Vergewaltigung § 177 Abs. StGB

    Sexueller Missbrauch §§ 176, 176 a, 176b, 176c StGB n.F.

    Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterscheidet sich hinsichtlich der Rechtsfolge ganz erheblich von dem des schweren, sexuellen Missbrauchs von Kindern. Während der sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird (§ 176 StGB) wird der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 176c StGB). Im Falle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bedeutet dies, dass eine Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vom Gesetz her fast nicht mehr möglich ist. Eine besondere Schwierigkeit stellt hier die Abgrenzung dar. Diese Unterscheidung hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß! Mehr zu sexuellem Missbrauch finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Sexueller Missbrauch

    Minderschwere Fälle des sexuellen Missbrauchs

    Während der alte § 176a StGB, der den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern regelte, noch im Abs. 4 einen minderschweren Fall vorsah, hat der Gesetzgeber mit der letzten Sexualstrafrechtreform den minderschweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gestrichen. Jetzt ist für die Fälle des sexuellen Missbrauchs § 176 StGB n.F. ein minderschwerer Fall dann eingeführt, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgte und der Altersunterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklung und Reifegrad gering ist. Mehr zu minderschweren Fällen des sexuellen Missbrauchs finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Sexueller Missbrauch

    Kinderpornografie § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ist aufgrund der letzten Sexualstrafrechtsreform seit dem 01.07.2021 ein Verbrechenstatbestand. Dies heißt, Taten, die nach dem 1.7.2021 begangen wurden, werden jetzt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Nur ein im Sexualstrafrecht erfahrener Anwalt kennt die Abgrenzungsfragen zwischen Besitz, Besitzwille und dem Zeitpunkt des Sich-Verschaffens oder Herstellens von kinderpornografischen Dateien, auf die es ankommt, wenn es um die Abgrenzung geht, ob der vorgeworfene Besitz kinderpornografischer Inhalte nach altem Recht zu beurteilen ist oder nach neuem Recht als Verbrechen zu bewerten ist. Je nach Art und Umfang der vorgeworfenen Dateien erfordert bei der neuen Rechtslage eine Strafaussetzung zur Bewährung die Verteidigung durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Mehr zu Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte:

    Zum Ratgeber: Kinderpornografie § 184b StGB

    Auch wenn auf dieser Seite noch keine vertieften Informationen hierzu angeboten werden, verteidigt Rechtsanwalt Amann sie natürlich auch gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht wie:

    • 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen,
    • 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
    • 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
    • 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen,
    • 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften und
    • 184i StGB: Sexuelle Belästigung

    sowie gegen alle übrigen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

    Strafverteidigung in Dortmund, NRW und bundesweit!

    Als Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht vertritt Rechtsanwalt Dieter Axmann Mandanten bundesweit.

    Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird sollten Sie folgende Punkte beachten:

    1. Bleiben Sie ruhig und unternehmen Sie nichts unüberlegtes.
    2. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.
    3. Unterlassen Sie jeglichen Kontakt zum vermeintlichen Opfer.
    4. Kontaktieren Sie umgehend Rechtsanwalt Axmann.

     

    Nutzen Sie die Erfahrung & Kompetenz von Rechtsanwalt Axmann und nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

    Fachanwalt für Strafrecht - Anwalt für Strafrecht aus Dortmund - Rechtsanwalt Dieter Axmann

    Weitere Informationen vom Anwalt zum Sexualstrafrecht

    Anwalt bei Glaubhaftigkeitsgutachten

    Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein aussagepsychologisches Gutachten. Diese Gutachten sollen dem Gericht helfen, die belastenden Behauptungen zu überprüfen. Bei Taten des Sexualstrafrechts gegen Kinder wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Sollten sich Besonderheiten in der Persönlichkeit erwachsener Zeugen ergeben, ist auch in solchen Fällen ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Als Anwalt hat man bei der Auswahl der Gutachter sowie bei der Frage, ob ein Gutachten eingeholt werden muss, ein Mitsprache- und Antragsrecht.

    Unter konsequenter Anwendung der Grundsätze der Aussagepsychologie haben sich von mir als Anwalt oftmals auch in aussagepsychologischen Gutachten noch erhebliche Defizite aufdecken lassen, sodass das Verteidigungsziel – Freispruch – erreicht wurde. Mehr zu aussagepsychologischen Gutachten finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Glaubhaftigkeitsgutachten

    Anwalt bei Täter-Opfer-Ausgleich

    Dieser Ausgleich zielt darauf ab, Rechtsfrieden und Versöhnung zwischen Täter und Opfer zu erreichen. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich hat der Gesetzgeber ein hervorragendes Instrument geschaffen, um es auch Geschädigten einer Straftat zu vereinfachen, das Erlebte zu verarbeiten.  Zugleich bietet der Täter-Opfer-Ausgleich auch demjenigen, der sein Handeln bereut, eine Chance, diese Reue zu zeigen. Von der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleich ohne einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt ist abzuraten. Mehr zu Täter-Opfer-Ausgleich:

    Zum Ratgeber: Täter-Opfer-Ausgleich

    Sexualstrafrecht: Haftgrund des § 112a StPO

    Mit der Sexualstrafrechtsreform 2021 hat der Gesetzgeber den § 112a StPO als Haftgrund eingeführt. Demnach besteht ein Haftgrund nunmehr auch dann, wenn der Beschuldigte einer im § 112a genannten Tat des Sexualstrafrechts dringend tatverdächtig ist. Hinzukommen müssen Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Mehr zu Haftbefehl:

    Zum Ratgeber: Verhaftung / Festnahme

    Vom Anwalt: Überblick Reform Sexualstrafrecht 2021

    Einen Überblick über die Änderungen der Sexualstrafrechtsverfahren 2021 (Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder) finden Sie hier:

    Zum Ratgeber: Reform 2021

    Urteile des BGH zum Sexualstrafrecht

    3 StR 83/17 – BGH Beschluss vom 16.10.2017

    Sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen ab 21 und Jugendlichen unter 16 sind strafbar, wenn der/dem Jüngeren die Fähigkeit zu selbstbestimmten Sexualverhaltens fehlt.

    1 StR 625/17 – BGH Beschluss vom 23.01.2018

    Eine Wochenendbeziehung zur Mutter des Opfers kann ausreichen, damit der Tatbestand sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt ist.

    1 – StR 481/19 – BGH Beschluss vom 12.02.2020

    Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung unter Ausnutzen der schutzlosen Lage liegt vor, wenn das Opfer aus Angst vor Gewalt auf Gegenwehr verzichtet.

    5 StR 580/19 – BGH Beschluss vom 20.02.2020

    Wenn das Opfer schläft, kann es keinen Willen gegen die sexuellen Handlungen bilden bzw. äußern – Das genügt für einen strafbaren, sexuellen Übergriff.

    4 StR 678/19 – BGH Beschluss vom 01.06.2020

    Wer eine schutzlose Lage für sexuelle Handlungen ausnutzt, begeht einen strafbaren sexuellen Übergriff – Egal, ob das Opfer seine Schutzlosigkeit erkennt.

    4 StR 364/19 – BGH Beschluss vom 02.02.2021

    Der BGH setzte sich mit den Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses auseinander.

    4 StR 480/20 – BGH Beschluss vom 18.03.2021

    LG Dortmund verurteilte Mann wegen schwerer Vergewaltigung und anderer Sexualvergehen zu hoher Haftstrafe – Beweisaufnahme war fehlerhaft.

    1 StR 50/21 – BGH Beschluss vom 23.03.2021

    Ein Mann führte seiner Geliebten einen Vibrator ein: Verurteilt wegen Vergewaltigung – Strafrichter hätten sich genauer mit der Beziehung befassen müssen.

    2 StR 450/19 – BGH Beschluss vom 29.03.2021

    BGH stellt Urteil des LG Schwerin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Teil ein und wegen methodischer Mängel im Übrigen auf.

    4 StR 113/21 – BGH Beschluss vom 12.05.2021

    In bestimmten Fällen schweren, sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein niedrigerer Strafrahmen möglich. Besprechung entsprechender BGH-Beschlüsse.

    1 StR 124/21 – BGH Urteil vom 18.05.2021

    Das LG Stuttgart verurteilt den Angeklagten wegen Vergewaltigung, obwohl die Betroffene teils unrichtige Angaben machte – Der BGH hob das Urteil auf.

    6 StR 341/20 – BGH Urteil vom 02.06.2021

    Die Strafkammer kann nicht aufgrund gutachterlich festgestellter Pädophilie auf verminderte Schuldunfähigkeit schließen.

    1 StR 109/21 – BGH Beschluss vom 16.06.2021

    Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs muss das Gericht Scheinerinnerungen und suggestive Einflüsse auf die Belastungszeugin ausschließen.

    3 StR 233/17 – BGH Beschluss vom 24.08.2017

    Ohne Kommunikation zwischen Täter und Opfer kommt in der Regel kein Täter-Opfer-Ausgleich zustande – Sexueller Missbrauch eines jungen Mädchens.

    2 StR 73/02 – BGH Beschluss vom 31.05.2002

    Täter-Opfer-Ausgleiche (hier z. B. nach Vergewaltigung) können mildere Urteile bewirken – Dazu ist aber ein friedensstiftender Ausgleich zu erreichen.

    Kanzleifälle:
    Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

    Vorwurf: 180-facher sexueller Missbrauch → Bewährungsstrafe

    Die Staatsanwaltschaft nahm in der Anklageschrift eine Serienstraftat an (180 Fälle sexuellen Missbrauchs). Rechtsanwalt & Strafverteidiger Axmann erreichte nach umfassender Beweisaufnahme eine Bewährungsstrafe.

    Vorwurf: Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung → Verfahren eingestellt

    Der Mandant versicherte keinen sexuellen Kontakt zur Anzeigenerstatterin, die DNA-Spuren passten dazu. Dennoch sollte es zur Anklage kommen. Strafverteidiger Axmann beantragte Beweiserhebung.

    Vorwurf: Sexuelle Nötigung & Vergewaltigung → Freispruch nach 5 Jahren

    Durch unnachgiebigen Einsatz für den Mandanten erreichte Fachanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Axmann aus Dortmund nach 5 Jahren (inkl. 1 Jahr Unterbrechung) Freispruch.

    Vorwurf: Besitz kinderpornografischen Materials → Verfahren eingestellt

    Die Staatsanwaltschaft Hagen führte ein Verfahren wegen Besitz / Verbreitung kinderpornografischer Schriften gegen den Mandanten. Anwalt Axmann erreichte eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage.

    Vorwurf: Sexuelle Nötigung & Vergewaltigung → Strafverfahren eingestellt

    Ex-Freundin des Mandanten erstattete Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Dortmund leitete ein Verfahren wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ein. Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem Tatverdacht.

    Vorwurf: Sexuelle Nötigung & Vergewaltigung → Einstellung im Ermittlungsverfahren

    Die Staatsanwaltschaft Dortmund, Zweigstelle Hamm ermittelte wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung gegen den Mandanten. Rechtsanwalt Axmann erreichte Einstellung des Verfahrens.

    Kontakt zur Kanzlei in Dortmund aufnehmen!

    Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf oder einem Ermittlungsverfahren konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig!

    Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.

    Nehmen Sie am besten sofort Kontakt über Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular mit mir auf. Ich stehe an Ihrer Seite!

    Rechtsanwalt Dortmund - Dieter Axmann - Strafrecht