Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

Sexualdelikte

Anwalt bei Sexualdelikten – Dieter Axmann aus Dortmund

Der § 177 StGB behandelt Sexualdelikte im deutschen Strafrecht. Die Vorschrift umfasst unter anderem den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Wesentlich ist, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar sind. Hierbei spielen die fehlende Einwilligung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage eine zentrale Rolle.

Fachanwalt und Experte für Sexualstrafrecht, Dieter Axmann aus Dortmund, erläutert die einzelnen Sexualdelikte genauer.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Den folgenden Text hat Rechtsanwalt Axmann, Fachanwalt für StrafrechtStrafverteidiger im Sexualstrafrecht zum Sexualstrafrecht verfasst.

Der Gesetzgeber hat die Straftatbestände der Sexualdelikte im Zuge der sogenannten „Nein heißt Nein“ Diskussion durch das Gesetz zur „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ neu gefasst. Den jetzigen Gesetzestext finden Sie hier: Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.

Dieser Text soll Ihnen als Übersicht über die gesetzlichen Tatbestände dieses „neuen“ Sexualstrafrechts dienen. Meine Absicht ist es aber auch, die Widersprüche und Ungereimtheiten des im Jahre 2016 geänderten Sexualstrafrechts aufzuzeigen. Dies, um Sie so vor möglicherweise übereifrigen Gesetzesanwendern zu bewahren und zu beschützen.

Dieser Text kann aber keinesfalls die Verteidigung durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger ersetzen.

 

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Der Grundtatbestand ist jetzt der neue § 177 StGB. Dies ist der jetzt der sexuelle Übergriff gegen den Willen einer anderen Person.

Eine Nötigungshandlung wie in der alten Fassung des § 179 StGB ist nicht mehr erforderlich.

Das Schutzgut dieser Vorschrift ist nach wie vor die sexuelle Selbstbestimmung. Mit der sexuellen Selbstbestimmung meint der Gesetzgeber Freiheit, über Zeit, Ort, Art und Weise sowie den Sexualpartner und dessen Geschlecht frei zu entscheiden.

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB)

§ 177 Abs. 1 StGB

Nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Soweit der Gesetzestext.

Neu und problematisch ist, woran nun der erkennbare entgegenstehende Wille der anderen Person festzumachen sein soll. Aber auch hierzu hat sich unser Gesetzgeber etwas einfallen lassen. Es finden sich in den Begründungen zu diesem schönen neuen Gesetz solche Ausführungen wie: Der „erkennbare Wille“ ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (Vgl. auch BT-Drs. 18/9097, 22). Ein bloßer innerer Vorbehalt des Opfers ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht maßgeblich. Genauso sollen Fälle, in denen die „Motivlage des Opfers ambivalent ist“ nicht von dieser Vorschrift erfasst sein, so der Gesetzgeber in der Begründung (DT-DS 18/9097 S.23).

 

Keine Tat aber ein Opfer

Hier fangen die Probleme schon an. Nach dem Gesetzgeber soll es also keine Tat, aber ein „Opfer“ geben. Denklogisch nicht vorstellbar.

Mit den Verwirrungen der Begrifflichkeiten nicht genug. Wie bei jedem Gesetzesverstoß benötigen wir zudem auch noch den subjektiven Tatbestand. Dies heißt Vorsatz, sprich der Täter musste zum Tatzeitpunkt davon ausgehen, dass das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war.

Hat der Täter lediglich die Umstände erkannt, aus denen der objektive Dritte im Gegensatz zu ihm die richtigen Schlüsse gezogen hat, kommt dies einer Fahrlässigkeit gleich. Die Strafbarkeit der fahrlässigen Nichterkennung des entgegenstehenden Willens sollte aber – dem Gesetzgeber sei es gedankt – nun nicht auch noch durch die Hintertür eingeführt werden.

 

Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe

Und dann bleibt da „last but not least“ auch noch der Strafrahmen. Der § 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegt jedoch ein Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses im Sinne von 174 c StGB vor, gilt ein geringerer Strafrahmen. Dieser Missbrauch wird dann „nur“ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren geahndet. Gleiches gilt sich bei dem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen im Sinne von § 182 StGB.

Damit können sich Probleme im Verhältnis zu den Missbrauchstatbeständen der §§ 174c, 182 StGB ergeben, bei denen geringere Mindeststrafen vorgesehen sind.

Die Probleme und die Frage, wie mit diesem schönen neuen Gesetz nun umzugehen sei, setzen sich leider auch für die alltägliche gerichtliche Anwendungspraxis fort.

Dies ist aber weder neu noch überraschend. Bereits 2016 wurde in der Literatur darauf hingewiesen, dass es in der Praxis erhebliche Probleme geben wird, wenn es um die Frage geht, war das „Nein“ wirklich ein „Nein“.

So verwundert es nicht, dass auch bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – wie die alltägliche Praxis immer wieder zeigt – eine erhebliche Verunsicherung bei der Beurteilung der Frage herrscht:

Gab es ein Nein, war das Nein ein tatsächliches Nein, war es auch für einen objektiven Dritten als Nein erkennbar?

 

So früh wie möglich an einen Anwalt für Sexualstrafrecht wenden

Damit diese Fragen – sollten Sie Beschuldigter sein – nicht zu Ihrem Nachteil entschieden werden, kann nur empfohlen werden, sich so früh wie möglich an einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.

Sie haben ein strafrechtliches Problem und benötigen professionelle Beratung oder Vertretung durch einen engagierten Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund? Jetzt erfahrenen Strafverteidiger unter Telefonnummer 0231 39603700 persönlich kontaktieren oder Nachricht an E-Mail-Adresse kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de senden und kurzfristig Termin vereinbaren!

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Weitere Fälle des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 2 StGB

Gem. § 177 Abs. 2 StGB wird ebenso (wie nach Absatz 1) bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

Hierzu zählt das Gesetz dann im Weiteren fünf Alternativen auf, unter denen diese Strafbarkeit eintritt.

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 1 macht sich strafbar, wer es ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Soweit der Gesetzestext. Dies kommt den Fallgruppen des § 179 Abs. 1 StGB a.F. nahe.

Wie ein Wille, der erst nicht gebildet werden kann, dann aber entgegenstehen soll, hat uns der Gesetzgeber leider nicht verraten.

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert.

 

Gerichte müssten die Willensbildungsfähigkeit genau differenzieren

Auch hier wird’s nicht besser. Diesen hier neu eingeführten Mangel in der Fähigkeit, einen Willen zu bilden, kannte das Gesetz bisher nicht. Nach dem Wortlaut müssten nun die Gerichte eine differenzierte und abgestufte Betrachtung der Fähigkeit, einen Willen zu bilden, über die eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit bis zur Unfähigkeit zur Willensbildung vornehmen. Wissenschaftlich ist dies bisher jedoch noch nicht erforscht (so auch Fischer StGB 64. Auflage § 177 Rdn. 29).

Zumindest hilft uns der Gesetzgeber hier, indem er als Beispiele für die benannte erhebliche verminderte Willensbildung, Menschen mit erheblicher Intelligenzminderung und stark betrunkene Menschen aufzählt (Vgl. auch BT-Drs. 18/9097, S. 25).

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer für die Tatbegehung ein Überraschungsmoment ausnutzt.

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht.

Mit dieser Vorschrift wollte der sollten insbesondere auch die Fälle des Ausnutzens des sog. „Klima-der-Gewalt“ erfasst werden (Vgl. auch BT-Drs. 18/9097, S. 26).

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 macht sich der strafbar, der zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Der Strafrahmen aller hier aufgezählten Alternativen des § 177 Abs. 2 StGB beträgt wie bei dem § 177 Abs. 1 StGB sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Nach § 177 Abs. 4 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

Den Begriff der Krankheit will der Gesetzgeber wie folgt verstehen:

 

Körperliche oder psychische Krankheit

Der Zustand muss auf einer vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung basieren. Menschen sind gemäß § 2 SGB IX neun behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Sozialgerichte definieren Krankheit als einen regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/ oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (so: BT-Drs. 18/9097, S. 26).

Nicht mehr hiervon erfasst sind Personen, die sich zum Beispiel durch Rauschmittel oder Alkohol in einen Zustand der absoluten Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung bringen (so: BT-Drs. 18/9097, S. 26).

§ 177 Abs. 3 StGB ist nicht zu vergessen. Hier wird der Versuch, sprich das unmittelbare Ansetzen, unter Strafe gestellt hat.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit und ohne Körperkontakt

Der alte § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) bleibt inhaltlich im Wesentlichen gleich, heißt jedoch jetzt Sexualisierte Gewalt gegen Kinder (§ 176 StGB n.F.).

War hier bisher die mindestens 6 Monate und maximal zehn Jahre, so sind es jetzt ein Jahr bis zu fünfzehn Jahre.

Im Strafgesetzbuch gibt es nun einen eigenen Paragrafen zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt (§ 176a StGB n.F.).

  • Das wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet, Minimum sind sechs Monate. Darunter fallen sexuelle Handlungen vor dem Kind, etwa Masturbation, oder sexuell motivierte Interaktionen über das Internet. Außerdem fällt unter diesen Straftatbestand, ein Kind anzubieten oder mit Pornografie auf es einzuwirken. Selbst wenn sich hinter dem vermeintlichen Kind ein verdeckter Ermittler verbirgt, ist der sexuell bestimmte Austausch über das Internet strafbar.

 

Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176b StGB n.F.)

  • Es muss erst gar nicht zu sexuell bestimmten Interaktionen kommen. Auch Cybergrooming steht als Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder unter Strafe: der Versuch, ein Kind über das Internet zu sexuellen Handlungen zu bringen oder zum Mitwirken an Kinderpornografie zu bewegen. Die Freiheitsstrafe beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

 

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Körperkontakt (§ 176c StGB n.F.)

  • Die Mindeststrafe für schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Strafrichter kann die Strafe damit nicht mehr zur Bewährung aussetzen, wenn er die Mindestfreiheitsstrafe überschreitet. Die Höchststrafe ist 15 Jahre. Als schwere Tatform gelten sexuelle Handlungen, bei denen es das Kind penetriert wurde, die gemeinschaftlich mit anderen begangen werden wurden oder bei denen es zur Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden kam, ob körperlich oder seelisch. Auch das Filmen der Tat zur Verbreitung als Kinderpornografie stellt schwere sexualisierte Gewalt dar. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird als schwerer Fall behandelt, wenn die letzte Verurteilung für eine solche Tat fünf Jahre oder weniger zurückliegt.
  • Kommt es bei schwerer sexualisierter Gewalt zu Misshandlungen oder droht dem Kind dabei Todesgefahr, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Die Strafe für sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge ist lebenslänglich, mindestens aber zehn Jahre Freiheitsstrafe.

In vielen Fällen wird die Staatsanwaltschaft einen schweren Fall von sexualisierter Gewalt anklagen – entweder aufgrund früherer Verurteilungen, oder weil sie die Gefahr einer Schädigung unterstellt.

Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Die früheren Tatvarianten der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) sind jetzt in § 177 Abs. 5 StGB enthalten (wegen der Einzelheiten und z. T. kritisch Renzikowski NJW 2016, 3553, 3555 f.), und zwar, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas wird dies jedoch in einem gesonderten Text behandelt.

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 StGB und § 177 Abs. 6 StGB)

Die früheren Tatvarianten der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) sind jetzt in § 177 Abs. 5 StGB enthalten, und zwar, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Aufgrund des Umfangs, aber auch gerade der Bedeutung dieses Themas für den Beschuldigten bleibt die intensive Bearbeitung einem gesonderten Text vorbehalten.

Aber auch hier gilt: Kein Text der Welt kann die substantiierte, auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung und Vertretung durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ersetzen. Sollten Sie sich hier mit einem Vorwurf konfrontiert sehen, gilt auch hier wieder die Empfehlung, unverzüglich Kontakt mit Rechtsanwalt Axmann aufzunehmen.

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Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.

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Rechtsanwalt Dortmund - Dieter Axmann - Strafrecht