Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB

Anwalt beim Vorwurf einer Vergewaltigung – Dieter Axmann aus Dortmund

Das Sexualstrafrecht betrifft den sensiblen Bereich privater Lebensführung. Zugleich ist der Vorwurf einer Vergewaltigung in Bezug auf die strafrechtlichen Konsequenzen ganz besonders gravierend. Rechtlich gilt die Unschuldsvermutung. Im sozialen Umfeld ist jeder, der sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert sieht, schnell gebrandmarkt. Einmal vorverurteilt, lassen sich diese Vorurteile auch im Falle eines späteren Freispruches oft nicht mehr beseitigen.

Primäre Aufgabe des Strafverteidigers ist es daher, ein Verfahren wegen eines Sexualdeliktes im günstigsten Fall gar nicht bis zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen.

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Vergewaltigung: Besonders schwere Fälle des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung

Der bekannteste Begriff aus dem Sexualstrafrecht ist der der Vergewaltigung. Gesetzlich normiert ist dieser im § 177 Abs. 6 StGB.

Dies setzt voraus, dass zuerst der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs 1 StGB oder der der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 oder Abs. 5 StGB erfüllt sein muss.

Eine Vergewaltigung liegt gemäß dem Wortlaut des Gesetzes „in der Regel vor“ wenn gemäß § 177 Abs 6 Nr. 1 StGB der Täter zudem mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind oder

gemäß § 177 Abs 6 Nr. 2 StGB, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Hierbei handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele. Aus der gesetzlichen Formulierung „in der Regel“ folgt, dass unter bestimmten Ausnahmegesichtspunkten ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist. Um diese Ausnahme anzunehmen, ist auf das Tatbild oder Gesamtabwägung von Tat und Täter abzustellen. Diese Gesamtabwägung muss ergeben, dass die Tat eben nicht geeignet ist, einen besonders schweren sexuellen Übergriff oder eine besonders schwere sexuelle Nötigung und somit eine Vergewaltigung anzunehmen.

Nach der Klischeevorstellung ist die klassische Vergewaltigung der erzwungene vaginale Geschlechtsverkehr. Der vollzogene Geschlechtsverkehr ist aber nicht zwangsläufig erforderlich, um nach der Rechtsprechung des BGH eine Vergewaltigung zu bejahen. Nach ständiger gefestigter Rechtsprechung des BGH liegt ein vaginales Eindringen mit dem Glied bereits schon dann vor, wenn sich dieses zwischen den äußeren Schamlippen befindet.

Durch gesetzliche Formulierung „Eindringen in den Körper“ sind den Möglichkeiten zur Tatbestandsverwirklichung keine Grenzen gesetzt. Es geht also hier nicht nur um das Eindringen mit dem männlichen Glied in Körperöffnungen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Weitere detaillierte Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle.

 

Standardisiert versuchen die Ermittlungsbehörden beim Vorwurf der Vergewaltigung, DNA und Spermaspuren an/in den entsprechenden Körperregionen oder Bekleidungsstücken zu sichern. Dies führt im Falle des Vorliegens zu sogenannten objektiven Beweismitteln. Bewiesen ist hiermit jedoch zunächst einmal nichts. Wie bei allen Beweismitteln, haben auch diese zunächst nur eine Indizwirkung dafür, dass sie irgendwie dorthin gekommen sind.

Es gilt: „Bewiesen ist nur, dass diese Spur irgendwie dahin gelangt ist.“

Sollten sich entsprechende belastende Spuren in der Akte befinden, ist sorgfältig und akribisch die Frage zu prüfen: „wie sind diese Spuren an den Ort des Auffindens gekommen?“ Als im Sexualstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt ist für mich immer vorrangig zu prüfen, wie das Vorhandensein einer Spur an dem entsprechenden Ort erklärbar ist. Oftmals schon gab es auch angesichts der sogenannten objektiven Beweismittel für deren Vorhandensein einleuchtende Erklärungen, die eben den Schluss auf geschlechtlichen Kontakt widerlegten und zum Freispruch führten.

Bei Sexualdelikten ist die Frage des Einverständnisses mit der sexuellen Handlung eine häufig diskutierte Frage. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist ausgeschlossen, wenn ein Einverständnis in die sexuelle Handlung, in den Geschlechtsverkehr und auch mit dem Eindringen in den Körper vorlag.

Ist es also zum Geschlechtsverkehr oder einem wie auch immer gearteten sexuellen Eindringen in Körperöffnungen gekommen, muss der Anwalt prüfen, ob dies gegen den erkennbaren Willen der/des Anderen stattgefunden hat.

Der erkennbare entgegenstehende Wille muss deutlich und unmissverständlich geäußert werden. Nur weil der/die Anzeigenerstatter*in das fehlende Einverständnis behauptet, heißt dies in vielen Fällen nicht, dass dieses zum Zeitpunkt der Handlung auch wirklich nicht vorlag.

Nicht selten lässt sich durch mich als Anwalt herausarbeiten, dass ein vermeintliches Opfer den behaupteten „entgegenstehenden Willen“ entweder nicht kundgetan oder möglicherweise auch erst im Nachhinein gebildet hat.

Ein Phänomen, dass sich von einem „normalen“ Rechtsanwalt im Strafrecht nicht aufdecken lässt. Um dies zu erkennen, kommt es auf eine exakte aussagepsychologische Analyse der belastenden Aussage an.

Ein im Nachhinein gebildeter entgegenstehender Wille scheint immer mehr ein „Klassiker“ zu werden. Erlauben Sie mir hier den Hinweis, dass ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Sexualstrafrecht bedauerlicherweise mit Fug und Recht behaupten kann, dass gerade die öffentliche und politische Diskussion über die Verschärfung des Sexualstrafrechts zu immer mehr mutmaßlichen „Opfern“ führt, die ihren entgegenstehenden Willen erst im Nachhinein gebildet haben und dann im Nachgang selbst felsenfest daran glauben, vergewaltigt worden zu sein. Es ist zudem für mich als Anwalt im Sexualstrafrecht festzustellen, dass seit #MeToo die Anzahl selbsternannter „Vergewaltigungsopfer“ leider noch erheblich zugenommen hat.

Zu erkennen und herauszuarbeiten, dass tatsächlich bei dem mutmaßlichen Opfer kein entgegenstehender Wille zum Zeitpunkt der Handlung vorlag und/oder, dass dieser nicht geäußert wurde, verlangt weit über die Qualifikation des „normalen“ Fachanwalts für Strafrecht hinausgehende umfassende aussagepsychologische Kenntnisse. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann bildet sich seit Jahren aufgrund seines Kanzleischwerpunktes im Sexualstrafrecht und Sexualdelikten in der Aussagepsychologie weiter.

Insbesondere bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die meistens bei dem Vorwurf der Vergewaltigung vorliegt, kann eine umfassende Analyse der belastenden Aussage und ein überzeugender Verteidigungsschriftsatz nur durch einen entsprechend spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht vorgebracht werden.

Als im Sexualstrafrecht erfahrener Anwalt, kann Rechtsanwalt Axmann schon im Ermittlungsverfahren Gegenargumente gegen die belastenden Behauptungen herausarbeiten.

Im Fall der Verurteilung wegen Vergewaltigung sieht das Strafgesetzbuch eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bis zur gesetzlichen Höchststrafe „zeitiger Freiheitsstrafen“, also 15 Jahren vor. Eine Bewährungsstrafe darf das Strafmaß von zwei Jahren nicht überschreiten. Daher macht es die hohe Strafandrohung im Fall der Verurteilung wegen Vergewaltigung nur schwer möglich, eine noch bewährungsfähige Strafe zu erreichen.

Diese Problematik und die Bedeutung für den Mandanten machen es zwingend erforderlich, die Strafverteidigung gegen den Vorwurf einer Vergewaltigung nur einem im Sexualstrafrecht besonders erfahrenen Rechtsanwalt zu übertragen.

In dem Moment, in dem Sie Kenntnis von dem Vorwurf einer Vergewaltigung erhalten, sei es dadurch, dass die mutmaßliche Geschädigte, Anzeigenerstatter*in, Sie persönlich benachrichtigt, oder Sie von der Polizei vorgeladen werden, sollten Sie umgehend, auch zur Abwendung der Gefahr der Untersuchungshaft, einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Verteidiger einschalten.

Je früher sie einen Rechtsanwalt einschalten, desto besser sind die Chancen, ihre Rechte zu wahren. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, hat seine Kompetenz in der Verteidigung gegen Sexualdelikte seit Jahrzehnten erfolgreich unter Beweis gestellt.

Rechtsanwalt Axmann hat darüber hinaus in der Vergangenheit in unzähligen Fällen eine gerichtliche Verhandlung verhindert und die Einstellung des Verfahrens erwirket. Je eher Sie mich kontaktieren, desto besser und effektiver kann ich Ihre Rechte wahren!

Qualifikation der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 Abs. 7 StGB)

Gemäß § 177 Abs. 7 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden oder
  3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt.

Unter der im Gesetz genannten Voraussetzungen wird von einer „schweren Vergewaltigung“ gesprochen. Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren droht.

Qualifikation der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 Abs. 8 StGB)

  • 177 Abs. 8 StGB:

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2          das Opfer

a bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

  1. b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird von einer „besonders schweren Vergewaltigung“ gesprochen. Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren droht.

Minder schwere Fälle des sexuellen Übergriffs; sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 9 StGB.

  • 177 Abs. 9 StGB:

In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetz ein minder schwerer Fall einer Vergewaltigung nicht mehr vorgesehen ist. Ist das Ziel eine Strafmaßverteidigung und von dem gesetzlichen Strafrahmen von 2-15 Jahren abzuweichen und möglicherweise noch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe zu erreichen, erfordert dies spezielle Kenntnisse des Strafrechts und der Sexualstrafrecht.

Erfolgsqualifikation (§ 178 StGB)

Die Erfolgsqualifikation für alle Tatbestandsalternativen des § 177 StGB ist in § 178 StGB enthalten. Er entspricht dem § 178 StGB a.F. Hier ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht.

Alle hier besprochenen Straftatbestände sind alles andere als geeignet, auf die leichte Schulter genommen zu werden.

Einschalten eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts besonders wichtig

Haben Sie bereits eine Vorladung von der Polizei erhalten, gehen Sie nicht dorthin. Natürlich können Sie sich selbst für diesen Termin entschuldigen, dann aber besteht die Gefahr, dass Sie doch mit der Polizei, und sei es auch nur am Telefon reden. Dies führt dazu, dass sich der Beamte einen Vermerk über das Gesagte macht und dies dann als sogenannte Spontanäußerung zur Akte bringt. Selbst wenn diese Äußerung(en) ohne Belehrung, dass sie sich nicht äußern müssen, erfolgten, sind diese Spontanäußerungen, da Sie sich nicht in einer offiziellen Vernehmungssituation befanden, später gegen Sie verwertbar. Sobald sie in der Akte sind, unterliegen sie auch der freien Würdigung durch die Strafverfolgungsbehörden, was in aller Regel äußerst nachteilig ist. Machen Sie daher unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Gerade wenn Sie unschuldig sind. Dies ist Ihr gutes Recht und wird nicht gegen Sie gewertet. Hingegen wird jede Äußerung regelmäßig gegen den Beschuldigten gewertet.

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